Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 26. November 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleiches tat der Beschuldigte in seiner innert gewährter Fristverlängerung eingereichten Stellungnahme vom 13. Dezember 2019. Gleichzeitig beantragte er, dass der Beschwerdeführer zu verurteilen sei, ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte 2 zu bezahlen. Mit Replik vom 6. Januar 2020 wiederholte der amtliche Rechtsbeistand die in der Beschwerde gestellten Begehren.