Kosten Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete am 6. November 2019 den Schriftenwechsel und hielt fest, dass die dem Beschwerdeführer am 22. März 2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Rechtsbeistand auch im Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 26. November 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.