1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 11. Oktober 2019 der Staatsanwaltschaft für bes. Aufgaben aufzuheben und wie folgt neu zu fassen; 2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Strafverfahren BA19 89/P55 samt Nebenfolgen fortzuführen und zur Anklage zu bringen (Dispo. Ziffer 1). Rückweisungsantrag: 3. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 11. Oktober 2019 der Staatsanwaltschaft für bes. Aufgaben aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Beweisanträge: