Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 473 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 11. Oktober 2019 (BA 19 89) Erwägungen: 1. Am 11. Oktober 2019 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Auf- gaben das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Be- schimpfung, angeblich begangen am 6. September 2018 zum Nachteil von C.________ im Regionalgefängnis I.________, ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert hat- te, via seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt D.________, am 31. Oktober 2019 Beschwerde. Er beantragte was folgt: Hauptantrag 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 11. Oktober 2019 der Staatsanwaltschaft für bes. Aufgaben aufzuheben und wie folgt neu zu fassen; 2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Strafverfahren BA19 89/P55 samt Nebenfolgen fortzuführen und zur Anklage zu bringen (Dispo. Ziffer 1). Rückweisungsantrag: 3. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 11. Oktober 2019 der Staatsanwaltschaft für bes. Aufgaben aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Beweisanträge: 4. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen nachfolgende Beweise zu erheben: Es sei eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger durchzuführen. Es seien weitere Mitinsassen über das Verhältnis zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu befragen. URP / Parteikosten 5. Es sei dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. 6. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren von CHF 1'624.00 zuzusprechen. Kosten Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete am 6. November 2019 den Schriftenwechsel und hielt fest, dass die dem Beschwerdeführer am 22. März 2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Rechtsbeistand auch im Beschwerdever- fahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 26. November 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleiches tat der Beschuldigte in seiner innert gewährter Fristverlängerung eingereichten Stellungnahme vom 13. Dezem- ber 2019. Gleichzeitig beantragte er, dass der Beschwerdeführer zu verurteilen sei, ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte 2 zu bezahlen. Mit Replik vom 6. Januar 2020 wiederholte der amtliche Rechtsbei- stand die in der Beschwerde gestellten Begehren. Ferner reichte er einen von ei- nem anderen Gefängnisinsassen verfassten Bericht über angeblich betreffend den Beschuldigten gemachte Beobachtungen ein (Erfahrungsbericht von E.________ vom 4. Dezember 2019). Gleiches tat der Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 persönlich. Mit Duplik vom 16. Januar 2020 wehrte sich der Beschuldigte gegen die im vorgenannten Bericht gemachten Anschuldigungen. Die Duplik wurde den übri- gen Verfahrensbeteiligten am 17. Januar 2020 zur Kenntnis zugestellt. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.1]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vor- liegenden Verfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Mit Blick auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 6. November 2019 ist nicht weiter auf das Rechtsbegehren 5 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren einzugehen. 3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, dass dieser ihn mehrmals mit den Worten «fick deine Mutter» beschimpft habe, als dieser ihm im Regionalge- fängnis I.________ zusammen mit F.________ eine Disziplinarverfügung (nachfol- gend auch Sanktionsrapport) eröffnet habe. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zeitweise in einer Sicherheitszelle un- tergebracht gewesen ist, von der Gefängnisleitung diszipliniert und vom Beschul- digten und von F.________ (beide Angestellte des Regionalgefängnisses I.________) zwecks Eröffnung der Disziplinarverfügung in der Zelle aufgesucht worden ist. Umstritten ist, was der Beschuldigte anlässlich dieses Treffens gesagt hat. Zur Ermittlung des Sachverhalts liess die Staatsanwaltschaft den Beschwerde- führer, den Beschuldigten und F.________ durch die Polizei befragen. Anlässlich seiner Befragung vom 17. April 2019 führte der Beschwerdeführer aus (Z. 100 ff.), dass er im Radio einen Bericht über eine Person gehört habe, welche 18 Jahre lang seine Tochter vergewaltigt haben soll. Da ihn dies «geschmerzt» ha- be, habe er dann einfach so «Scheisspädophil» gesagt. Daraufhin sei der Sicher- heitsdienst gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass der Zellennachbar gemeldet habe, vom Beschwerdeführer beschimpft worden zu sein. Er habe diesen Mithäft- ling aber gar nicht gekannt und habe «Scheisspädophil» nur aufgrund der Radio- sendung gesagt. Obwohl er also nichts gemacht habe, sei seine Zellentür ge- schlossen worden. Am nächsten Tag habe man ihn in den «Bunker» (die Sicher- heitszelle) gebracht. 3-4 Tage später hätten ihn der Beschuldigte und F.________ 3 zwecks Eröffnung des Sanktionsrapports aufgesucht. Dabei sei der Beschuldigte ohne Begrüssung in die Zelle gekommen und habe noch vor dem Öffnen des Git- ters «fick deine Mutter» gesagt. Er sei schockiert gewesen, sei dies doch in der Schweiz nicht normal. Über die Angelegenheit, weshalb er sanktioniert werde, ha- be der Beschuldigte nicht gesprochen, sondern nur 4-5 Mal «fick deine Mutter» ge- sagt sowie, dass die Sanktion eine Woche bis zehn Tage dauern würde. Beim Durchlesen des Sanktionsrapports habe er dann festgestellt, dass dieser falsch sei, da er niemanden als pädophil beschimpft und auch nicht gesagt habe, diese Per- son solle ihre Mutter ficken (Einvernahmeprotokoll Z. 136 f.). Dies habe er den bei- den Gefängniswärtern erklärt. Den Rapport habe er nicht unterschrieben. Daraufhin habe der Beschuldigte den Rapport genommen und zu ihm 2-3 Mal «fick deine Mutter» ins Gesicht gesagt. Danach hätten die beiden die Zelle verlassen. Ihm sei es daraufhin gesundheitlich nicht gut gegangen (Einvernahmeprotokoll Z. 141-151 und Z. 196 f.). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Mai 2019 zusam- mengefasst Folgendes zu Protokoll: Er wisse vom Namen her, wer der Beschwer- deführer sei, er könne sich an die Disziplinierung erinnern, aber diese liege zu lan- ge zurück. Er habe nur einmal mit dem Beschwerdeführer gesprochen, als dieser aufgrund der Disziplinierung seinen Job verloren habe. Den Grund der Disziplinie- rung kenne er aber nicht (bzw. nicht mehr [Einvernahmeprotokoll Z. 71 f. und Z. 75)]. Er erinnere sich nicht daran, die Sanktionsverfügung eröffnet zu haben, ausschliessen könne er dies jedoch nicht (Einvernahmeprotokoll Z. 133-137). «Fick deine Mutter» habe er aber todsicher nicht gesagt, er sage solche Sachen sicher nie. Die vorgeworfene Äusserung würde in krassem Widerspruch zu seinen Aufga- ben, u.a. die fachliche Ausbildung des Personals, gehören (Einvernahmeprotokoll Z. 142, 151 und 163 ff.). F.________ gab an, dass ihm der Beschwerdeführer als Insasse im Regionalge- fängnis I.________ bekannt sei, wobei er sich vage an die Sanktionierung des Be- schwerdeführers im September 2018 erinnere. Er erinnere sich daran, dass dieser aufgrund einer Äusserung in die Sicherheitszelle versetzt worden sei (Einvernah- meprotokoll vom 28. Mai 2019 Z. 66 ff.). Er bezweifle, dass sein Vorgesetzter, der Beschuldigte, anlässlich der Eröffnung der Disziplinarverfügung zum Beschwerde- führer «fick deine Mutter» gesagt habe, da er dies nie sagen würde. Der Vorwurf des Beschwerdeführers sei «Quark». 4. 4.1 Gestützt auf die Einvernahmen gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers durchaus auf einem realen Erlebnishinter- grund basieren könnten, allerdings etwas lebensfremd erscheinen würden. Es stel- le sich die Frage, weshalb sich der Beschuldigte, der als Leiter Aufsicht und Be- treuung täglich mit solchen Situationen konfrontiert sei, zu der gerügten Schimpfti- rade hätte verleiten lassen sollen. Der Beschuldigte weise den Vorwurf von sich und auch F.________ stelle die Angaben des Beschwerdeführers in Abrede. In den Aussagen des Beschuldigten und von F.________ seien keine Widersprüche oder 4 andere Unzulänglichkeiten erkennbar. Dass die beiden wenig präzise Angaben gemacht hätten, sei nachvollziehbar, hätten sie doch als Mitarbeiter des Regional- gefängnisses täglich mit zahlreichen Insassen zu tun und komme auch das Eröff- nen von Disziplinarverfügungen regelmässig vor. Weitere Beweismittel, die zur Klärung der Sachlage beitragen könnten, seien nicht ersichtlich. Der ursprüngliche Tatverdacht gegen den Beschuldigten habe sich somit nicht erhärten lassen. Im Fall einer Anklage sei bei der gegebenen Beweislage eine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, weshalb das Verfahren einzustellen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft Fehler in der Sachverhaltser- hebung sowie in der Rechtsanwendung vor. Die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung liege darin, dass die Staatsanwaltschaft die Vorgeschichte des Vorfalls zu wenig abgeklärt bzw. berücksichtigt habe. So habe es sehr wohl ei- nen Grund für die vom Beschuldigten gemachten Beschimpfungen gegeben, da er (der Beschwerdeführer) dem von angeblicher Gefängnisgewalt betroffenen G.________ geholfen habe, einen Anwalt zu finden. Unzutreffend sei ferner, dass der Beschuldigte ihn nicht gekannt habe, existiere doch ein Schreiben des Be- schuldigten betreffend den Ramadan an ihn, woraus zu schliessen sei, dass dieser sehr wohl gewusst habe, wer er (der Beschwerdeführer) sei. Die Staatsanwalt- schaft habe es weiter unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wes- halb er (der Beschwerdeführer) zu Unrecht Beschuldigungen erheben sollte. Soweit die fehlerhafte Rechtsanwendung betreffend hält der Beschwerdeführer dafür, dass die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletzt habe. Letzterer verlange, dass der Staat Vorwürfen gegen staat- liches Personal nachzugehen und sie bis zur Anklagevertretung zu verfolgen habe. Ausserdem liege eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor und es sei nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Die Klärung der Frage, welche der sich widersprechenden Aussagen glaubhafter sei, sei Aufgabe des Gerichts. Eine Verurteilung sei hier aufgrund des ausweichenden und zum Teil auch widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten eher zu erwarten als ein Freispruch. So treffe nicht zu, dass er den Beschwerdeführer vorgängig zum Vorfall nicht gekannt habe. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson ergäben sich ferner aus deren beruflichen Stellung (F.________ sei dem Beschuldigten unterstellt und werde ihn bestimmt nicht «in die Pfanne hauen») und aus der Tatsache, dass weitere Straf- verfahren hängig seien. Bedenklich sei ferner, dass der Beschuldigte mit absoluter Bestimmtheit die gerügte Wortwahl bestreite, sich darüber hinaus aber so an gar nichts zu erinnern vermöge. Abgesehen davon seien noch nicht alle Beweismöglichkeiten ausgeschöpft wor- den. Insbesondere könnten noch Konfrontationseinvernahmen und Befragungen von Mitinsassen zur Sachverhaltsabklärung beitragen. Ausserdem habe sich die Staatsanwaltschaft noch kein eigenes Bild von den Beteiligten gemacht. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den von einem anderen Gefängnisin- sassen, E.________, erstellten Erfahrungsbericht. Aufgrund dessen dränge sich 5 zumindest eine vertiefte Untersuchung des hier interessierenden Vorfalls auf, da die dort geschilderten Beobachtungen doch zeigten, dass es sich beim vom Be- schwerdeführer erhobenen Vorwurf nicht um einen Einzelfall handle. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Be- schwerdeführer aus dem von ihm genannten Schreiben des Beschuldigten von En- de Mai/Anfang Juni 2018 betreffend den Ramadan nichts für sich abzuleiten ver- möge. Gleiches gelte – mit Blick auf die Unschuldsvermutung – für weitere hängige Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten. Dass noch sachdienliche Beweise erhoben werden könnten, sei nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft sei zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass im Fall einer Anklageerhebung mit grosser Wahr- scheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre. Der Verzicht auf eine Anklageerhe- bung sei daher gerechtfertigt und die Einstellung zu Recht erfolgt. 4.4 Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass es schlicht keinen Sinn ma- che, dass er den Beschwerdeführer – ohne dass zuvor je etwas vorgefallen wäre – aus dem Nichts heraus und ohne Grund beleidigen sollte. Dass er sich einerseits nicht mehr genau an die fragliche Situation erinnere, andererseits aber mit Be- stimmtheit ausschliessen könne, den Beschwerdeführer mit der gerügten Wortwahl beschimpft zu haben, zeuge nicht von Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gerade das Gegenteil sei der Fall. Wäre tatsächlich davon auszugehen, dass er derart aus- fällig geworden wäre, hätte sich sein Mitarbeiter daran erinnert. Abgesehen davon treffe nicht zu, dass er sich nicht an den Beschwerdeführer erinnern könne. Dem- gegenüber müssten die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft be- zeichnet werden. Aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung müsse davon ausge- gangen werden, dass er ihm mit der Anzeigeerstattung eins habe auswischen wol- len, soll er (der Beschwerdeführer) doch seiner Ansicht nach zu Unrecht sanktio- niert worden sein. Weiter wehrt sich der Beschuldigte vehement gegen die im Er- fahrungsbericht von E.________ vom 4. Dezember 2019 aufgelisteten Anschuldi- gungen. Sie würden in keiner Weise zutreffen und dürften keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben. Es seien im Zusammenhang mit den geschilderten (angeblichen) Vorfällen keine Anzeigen oder Beschwerden eingegangen, was be- lege, dass die Anschuldigungen unzutreffend seien. Deshalb werde darum ersucht, dass der Bericht aus den Akten gewiesen oder aber nicht beachtet werde. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Mit anderen Worten darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spiel- raum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem 6 Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1). Ge- langt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hinge- gen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (GRAEDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO; zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2; ferner BGE 138 IV 186 E. 4.1). Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für einen Freispruch oder einen Schuldspruch der be- schuldigten Person wesentlich sein können, ist eine Einstellungsverfügung aufzu- heben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen). 5.2 Dass die gerügte Schimpftirade «fick deine Mutter» unter den Tatbestand der Be- schimpfung fällt, ist unbestritten. Fraglich ist aber, ob der Beschuldigte den Be- schwerdeführer anlässlich der Eröffnung der Disziplinarverfügung mit diesen Wor- ten beschimpft hat. Dabei kommt der Würdigung der Aussagen zentrales Gewicht zu. 5.3 Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft in «Aus- sage gegen Aussage»-Konstellationen keine Beweiswürdigung vornehmen dürfe, sondern die Klärung der Frage, welche der sich widersprechenden Aussagen glaubhafter sei, Aufgabe des Gerichts sei, kann nicht gefolgt werden. Wie die Be- schwerdekammer in Strafsachen schon mehrfach festgehalten hat und auch von der Lehre bestätigt wird, darf und muss die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdi- gen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 300 vom 12. September 2019 E. 8.1, BK 18 232 vom 21. Februar 2019 E. III.4, BK 18 111 vom 16. Mai 2018 E. 3.2.1 und BK 12 139 vom 9. Januar 2013 E. II.1; GRA- EDEL/HEINIGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 319 StPO, Urteil des Bundesgerichts 6B_1036 vom 16. Januar 2020 E. 2.4). 7 5.4 Soweit die Würdigung von Aussagen bei Abschluss des Vorverfahrens betreffend ist festzuhalten was folgt: Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen- Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation schliesst jedoch – was sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, wonach in der Regel Anklage zu erheben sei – den Ver- zicht auf eine Anklage und damit den Erlass einer Einstellung nicht per se aus. Auf eine Anklageerhebung kann dann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wi- dersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstän- de aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweis auf die Urteile 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3 und 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). 5.5 Gestützt auf die derzeitige Aktenlage vermag die Beschwerdekammer keine absch- liessende Beurteilung der Beweise vorzunehmen. Weder die Aussagen des Be- schwerdeführers noch diejenigen des Beschuldigten weisen offensichtliche Wider- sprüche auf. Gleiches gilt für die Aussagen der Auskunftsperson F.________. Je- denfalls ist die Aussage des Beschuldigten nicht deshalb unglaubhaft, weil er sich an die Eröffnung des Sanktionsrapports nur vage erinnert, aber mit Bestimmtheit ausschliessen können will, die gerügte Ausdrucksweise nicht verwendet zu haben. Als Gefängniswärter hat er täglich mit verschiedenen Gefangenen zu tun und die Eröffnung einer Disziplinarverfügung ist Teil seiner Arbeit. Dass er die gerügten Worte nie verwendet, ist sehr wohl möglich, gehören diese doch weniger zum gän- gigen Vokabular von Schweizer Bürgern (so auch die Ansicht des Beschwerdefüh- rers, weshalb er so geschockt gewesen sei [Einvernahme vom 17. April 2019 Z. 126 f.]). Davon, dass die gerügten Worte nicht auch von Schweizern gebraucht werden, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Mit der Staatsanwaltschaft geht die Beschwerdekammer einig, dass nicht ausge- schlossen werden kann, dass die Angaben des Beschwerdeführers auf einem rea- len Erlebnishintergrund basieren. Dem Argument aber, wonach der vom Be- schwerdeführer erhobene Vorwurf «etwas lebensfremd» sei, kann sie – zumindest derzeit – nicht folgen. Den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er mit dem Inhalt des Sanktionsrapports nicht einverstanden gewesen ist. Falsch war seiner Meinung, dass er den Zellennachbarn als pädophil betitelt oder ihm gesagt haben soll, er solle seine Mutter ficken (Einvernahmeproto- koll vom 17. April 2019 Z. 136 f.). Es könnte somit durchaus sein, dass der Be- 8 schwerdeführer wegen einer Beschimpfung wie der hier interessierenden sanktio- niert worden ist. Der fragliche Sanktionsrapport befindet sich – soweit ersichtlich – nicht in den Akten. Sollte sich dies als richtig erweisen, was sich durch Edition der Disziplinarverfügung einfach und rasch klären lässt, wären die Worte «fick deine Mutter» zumindest indirekt Grund für das Aufsuchen des Beschwerdeführers in der Sicherheitszelle gewesen. Sie wären zumindest «im Raum gestanden». Nicht ge- sagt wäre damit aber, ob und bejahendenfalls inwiefern der Beschuldigte bei der Eröffnung des Sanktionsrapports die gerügten Worte verwendet hat. Vorstellbar ist auch, dass die Worte nur im Zusammenhang mit der Begründung der Sanktion ge- braucht worden sein könnten. Weitere Einvernahmen könnten sich somit nach der Edition des Sanktionsrapports aufdrängen. Unabhängig davon ist die Durchführung erneuter Einvernahmen auch aus anderen Gründen angebracht. Vorliegend geht es zum einen um die Beurteilung eines Vor- falls, der sich in einem Sonderstatusverhältnis zugetragen haben soll. Zum anderen kommt der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der diversen Aussagen – wie erwähnt – zentrales Gewicht zu. Auch wenn das Vorliegen eines Sonderstatusverhältnisses nicht zwingend eine Anklageerhebung verlangt (eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann im Übrigen nicht ausgemacht werden, muss doch die gerügte Behandlung ein bestimmtes Mass an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen) und Ein- vernahmen an die Polizei delegiert werden dürfen, wird die Staatsanwaltschaft – auch mit Blick auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend das Unmittelbarkeitsprinzips bzw. die Notwendigkeit persönlicher Anhörungen in Beru- fungsverfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1189/2018 vom 12. Sep- tember 2019 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen) – nicht umhin kommen, in Situatio- nen wie hier die Beteiligten persönlich anzuhören (vgl. ferner LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 311 StPO und N. 4b zu Art. 312 StPO). Das Bundesgericht verlangt von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen, dass sie auch ordnungsgemäss erhobene Be- weise nochmals erheben, wenn die unmittelbare Kenntnis der Beweismittel für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Ähnlich muss es sich in der hier zu beurteilen- den Situation verhalten. Die Staatsanwaltschaft hat sich von den Beteiligten einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, bevor sie die Beweise würdigt und die Frage beantwortet, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. 5.6 Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass derzeit die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Beschimpfung nicht gegeben sind. Auf die einzelnen Argumente der Verfahrensbeteiligten, die für und wider die Glaubhaf- tigkeit der einzelnen Aussagen sprechen sollen, braucht an dieser Stelle nicht wei- ter eingegangen zu werden. Gleiches gilt betreffend die Frage, inwieweit der von E.________ verfasste Erfahrungsbericht vom 4. Dezember 2019, der angebliche Missstände im Regionalgefängnis I.________ aufzeigen soll, im vorliegenden Strafverfahren Berücksichtigung finden soll oder nicht. Für das Beschwerdeverfah- ren ist er jedenfalls nicht weiter von Relevanz. 9 6. 6.1 Weiter verlangt der Beschwerdeführer, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Beschuldigten durchzu- führen sowie weitere Mitinsassen über das Verhältnis zwischen ihm und dem Be- schuldigten zu befragen. 6.2 Heisst die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhän- gigkeit der Strafbehörden im Interesse einer zielgerichteten Förderung des Straf- verfahrens bzw. der Verfahrenseffizienz durchbrochen. Gerade unter dem Ge- sichtspunkt der Gewaltentrennung zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten bzw. der richterlichen Unabhängigkeit wird die Bestimmung von Art. 397 Abs. 3 StPO von Teilen der Lehre als problematisch angesehen. Auch weil Beweisanträge ohne Rechtsverlust beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 331 Abs. 2 StPO), hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Erteilung verbindli- cher Weisungen zur Beweiserhebung Zurückhaltung aufzuerlegen (zum Ganzen GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 f. zu Art. 397 StPO m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 397 StPO). Die Beschwerdekammer teilt diese kritischen Lehrmeinungen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 335 vom 3. September 2019 E. 8). Die Lei- tung für das Vorverfahren kommt der Staatsanwaltschaft zu (Art. 16 Abs. 2 StPO), weshalb die Beschwerdeinstanz mittels Erteilung von Weisungen nur bei Vorliegen besonderer Gründe in die Verfahrensleitung eingreift. Solche liegen soweit die be- antragte Konfrontationseinvernahme und die Befragung von Mitinsassen betreffend nicht vor. Die Staatsanwaltschaft wird – nachdem sie Kenntnis vom Inhalt des Sanktionsrapports hat und nachdem sie den Beschuldigten und den Beschwerde- führer sowie die Auskunftsperson F.________ persönlich einvernommen hat – über allfällige weitere Beweiserhebungen befinden. 7. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in der Hauptsache (Aufhebung der Einstellungsverfügung) durch. Es liegt mindestens derzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungs- grund im Sinn von Art. 319 StPO vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2019 ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldig- ten im Sinn der Erwägungen fortzuführen. Nach den ergänzenden Untersuchungshandlungen wird die Staatsanwaltschaft die Beweise einer erneuten Würdigung zu unterziehen und darüber zu befinden haben, ob das Verfahren einzustellen oder ein Strafbefehl zu erlassen resp. gegebenen- falls Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben ist. 10 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘200.00. 8.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdefüh- rer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er dem amtlich bestellten Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 11. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben wird angewiesen, die Stra- funtersuchung gegen den Beschuldigten im Sinn der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten) Bern, 22. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12