Aufgrund der konkreten Vorwürfe von zwei Einbruchdiebstählen, einem Trickdiebstahl, ca. 23 Anzeigen wegen Missachtung einer Ausgrenzung und den massiven Vorstrafen drohen dem Beschwerdeführer mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe. Aus diesem Grund sind die zwei Monate Untersuchungshaft verhältnismässig. Auch wiederum mit Blick auf das Beschleunigungsgebot wiegen der Strafanspruch des Staates sowie der Schutz von Grundrechten Dritten höher als das Interesse des Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit. Ferner sind im vorliegenden Verfahren keine tauglichen Ersatzmassnahmen zu erkennen.