Das Zwangsmassnahmengericht hat eine Dauer von (bloss) zwei Monaten Untersuchungshaft angeordnet. Dies, weil gemäss der Staatsanwaltschaft die polizeilichen Ermittlungen zur Hauptsache abgeschlossen sind und – unter der Voraussetzung, dass die Parteien im Zuge der «Frist 318 StPO» keine aufwändigen Beweisanträge stellen – eine baldige Anklage möglich ist. Aufgrund der konkreten Vorwürfe von zwei Einbruchdiebstählen, einem Trickdiebstahl, ca. 23 Anzeigen wegen Missachtung einer Ausgrenzung und den massiven Vorstrafen drohen dem Beschwerdeführer mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe.