Das Interesse des Beschwerdeführers an persönlicher Freiheit wiege höher als das Interesse des Staates an der wirksamen Verfolgung des Strafanspruchs. Zudem handle sich bei den vorgeworfenen Delikten nicht um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter, sondern hauptsächlich um geringfügige Vermögensdelikte und Drogenkonsum. 5.3 Die Untersuchungshaft erweist sich auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs als rechtmässig. Die Argumente der Verteidigung vermögen daran nichts zu ändern. Das Zwangsmassnahmengericht hat eine Dauer von (bloss) zwei Monaten Untersuchungshaft angeordnet.