Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Das Argument, es könne nie ein Verfahren abgeschlossen werden, wenn immer neue Anzeigen eingehen würden, könne für die Haft nicht genügen. Es müsse andere Wege geben, das Verfahren abzuschliessen, bspw. indem künftig auf die Vereinigung der Verfahren verzichtet werde. Das Interesse des Beschwerdeführers an persönlicher Freiheit wiege höher als das Interesse des Staates an der wirksamen Verfolgung des Strafanspruchs.