Deliktsbetrag ca. CHF 560.00), dem Vorfall vom 27./28. August 2019 (Einbruchdiebstahl; Fingerabdruck an Küchenfenster als erdrückender Beweis) in Zusammenhang mit seinen zahllosen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Marihuana, Kokain, MDMA, Benzodiazepin etc.) ergibt. Es stimmt mithin nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft alleine darauf be- 8 schränke, ein Bild des Beschwerdeführers als gefährlichen Wiederholungstäter zu «zeichnen». Drittens dient die zweimonatige Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem wichtigen Ziel der Verfahrensbeschleunigung.