Für diese Einschätzungen sprechen auch die aktuellen Entwicklungen in Bezug auf das hängige Strafverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer unter anderem zwei Einbruchdiebstähle und ein gemeinschaftlich begangener Trickdiebstahl vorgeworfen werden. Ein Einbruchdiebstahl ist entgegen der Ansicht der Verteidigung kein reines Vermögensdelikt. Die potenzielle Gewaltgefahr bei Einbrüchen generell zeigt sich alleine am Beispiel des Eindringens in die Liegenschaft an der J.________-Strasse in Bern, wo F.________, als er (wegen Müdigkeit) in der Wohnung geblieben ist, von den Geschädigten überrascht und festgehalten wurde.