Der Beschwerdeführer hat sich bisher auf keine Kooperation mit den verschiedensten Fachstellen eingelassen. Die bisherigen Unterbringungen – seien es offene, geschlossene oder ambulante Betreuungen – hätten jeweils nur kurzfristige Verhaltensänderungen bewirkt. Beispielhalber kann ebenfalls auf den Entscheid der KESB Emmental vom 24. Januar 2018 verwiesen werden. Für diese Einschätzungen sprechen auch die aktuellen Entwicklungen in Bezug auf das hängige Strafverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer unter anderem zwei Einbruchdiebstähle und ein gemeinschaftlich begangener Trickdiebstahl vorgeworfen werden.