Das Risiko für Delikte wie Tätlichkeiten und Drohungen wird als deutlich bis sehr hoch eingeschätzt. Diese Rückfallgefahr besteht aus gutachterlicher Sicht auch für Eigentumsdelikte und Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz. Beim Beschwerdeführer existiert gemäss dem Gutachten keine konkrete Massnahmenmotivation. Daher hätten sämtliche bisherigen Platzierungen in diversen Settings nicht die nötigen Effekte gezeigt. Diese Einschätzung wird freilich durch die hohe Anzahl an begangenen Delikten seit der Fertigstellung des Gutachtens vor exakt einem Jahr sehr deutlich bestätigt.