StPO ist gegeben. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, auch wenn aus den Akten tatsächlich kein Einbruchdiebstahl vom 19. April 2019 erkennbar ist, wie die Verteidigung korrekt vorbringt. Die Staatsanwaltschaft edierte während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Akten der Jugendanwaltschaft Oberland BO-17-0332. Teile davon hat sie als Beilagen zu ihrer Stellungnahme eingereicht. Diese kann die Beschwerdekammer berücksichtigen, auch wenn sie erst nachträglich eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit erhalten, dazu Stellung zu nehmen und hat dies auch getan.