Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Die Staatsanwaltschaft beschränke sich darauf, ein Bild des Beschwerdeführers als gefährlichen Wiederholungstäter zu zeichnen. Dies allein genüge nicht für die Anordnung der Untersuchungshaft. Ferner stütze sich die Staatsanwaltschaft auf das Verhalten von F.________ ab, wenn sie festhalte, dass nie kalkulierbar sei, was geschehe, wenn für Einbrüche gefährliches Werkzeug mitgeführt werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht mit solchem Werkzeug angehalten worden. 4.3 Die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist gegeben.