Die Fälle aus dem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Oberland vom 15. Januar 2019 beträfen hauptsächlich Körperverletzungen und Drohungen, aber keine Diebstähle oder Einbrüche. Die Staatsanwaltschaft gehe nicht darauf ein, dass gemäss der Vorinstanz nur zwei Vortaten als erstellt angesehen würden, wovon es für die Vortat (vom 19. April 2019) keine Anhaltspunkte in den Akten gebe und die andere Vortat (vom 28. August 2019) Teil des laufenden Verfahrens bilde. Im Übrigen sei auch den neuen Akten kein Einbruchdiebstahl vom 19. April 2019 zu entnehmen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt.