Bei der Untersuchungshaft gelte das Prinzip der «ultima ratio». In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, dass es vorliegend nur um Vermögensdelikte sowie um Verstösse gegen das Ausländergesetz und das Betäubungsmittelgesetz gehe, nicht aber um Delikte gegen Leib und Leben. Als Vortaten kämen nur Delikte in Frage, die mit den Delikten des hängigen Untersuchungsverfahrens zusammenhängen und gleiche Rechtsgüter betreffen würden. Die Fälle aus dem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Oberland vom 15. Januar 2019 beträfen hauptsächlich Körperverletzungen und Drohungen, aber keine Diebstähle oder Einbrüche.