6 nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Zukunft solch schwere Vermögensdelikte begehen werde. Ihm könne lediglich eine ungünstige Rückfallprognose in Bezug auf geringfügige Delikte, die die Sicherheit anderer nicht erheblich gefährden würden, gestellt werden. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt würden, reichten nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Bei der Untersuchungshaft gelte das Prinzip der «ultima ratio».