Der blosse dringende Tatverdacht begründe keinen Nachweis des verübten Delikts. Es sei vielmehr ein Geständnis oder eine erdrückende Beweislage notwendig. Dies sei nicht der Fall. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bis anhin keine schweren Vermögensdelikte wie gewerbsmässigen Betrug begangen. Die Einbruchdiebstähle seien nicht erstellt bzw. sei nicht geprüft worden, ob dabei eine erhebliche Gefährdung anderer eingetreten sei. Es sei