Überdies gefährde ein Hausfriedensbruch kombiniert mit einem Diebstahl die Sicherheit anderer nicht immer. Es könne sein, dass sich jemand lediglich des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls schuldig mache, weil er ein Ladenlokal betrete, bei dem die betroffene Person ein Hausverbot habe und im Ladenlokal einen Diebstahl begehe. Auch der als Vortat gewertete Einbruchdiebstahl vom 27./28. August 2019 genüge den Anforderungen an die Berücksichtigung von Straftaten aus dem hängigen Verfahren als Vortaten nicht. Der blosse dringende Tatverdacht begründe keinen Nachweis des verübten Delikts.