Da jedoch nur Delikte berücksichtigt werden dürften, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden, mit den Delikten des Untersuchungsverfahrens zusammenhängen sowie gleiche Rechtsgüter betreffen würden, seien die meisten ausser Acht zu lassen. Einen Hinweis auf einen Hausfriedensbruch und einen Diebstahl, welche er am 19. April 2019 begangen haben solle, lasse sich weder dem Strafregisterauszug noch dem Haftantrag entnehmen. Diese Delikte könnten keine relevanten Vortaten darstellen. Überdies gefährde ein Hausfriedensbruch kombiniert mit einem Diebstahl die Sicherheit anderer nicht immer.