Urteile des Bundesgerichts 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2, 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1). 4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, es liege keine Wiederholungsgefahr vor. Er sei zwar wegen zahlreicher Delikte verurteilt worden. Da jedoch nur Delikte berücksichtigt werden dürften, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden, mit den Delikten des Untersuchungsverfahrens zusammenhängen sowie gleiche Rechtsgüter betreffen würden, seien die meisten ausser Acht zu lassen.