Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 16. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer überdies vorgehalten, dass seine Fingerabdrücke an dem Tatort hätten sichergestellt werden können (Z. 124-126). Diese eindeutigen Spuren, welche ab dem Fenster der Einstiegsstelle sichergestellt wurden, in Kombination damit, dass er nur zwei Tage später im Besitz von zwei bei diesem Einbruch entwendeten Mobiltelefonen angehalten und kontrolliert wurde, begründen einen dringenden Tatverdacht offensichtlich mehr als nur ausreichend. Die Beweislage ist erdrückend.