Indes wird bereits im Anzeigerapport vom 18. September 2019 auf Seite 4 erwähnt, dass am Tatort die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers sichergestellt worden sind. Die Vorinstanz durfte sich im Haftverfahren darauf stützen, obwohl der Rapport mit der Auswertung der Fingerabdrücken noch nicht vorgelegen hatte und noch nicht klar gewesen ist, wo die Abdrücke festgestellt und welche Spuren sichergestellt wurden. Der entsprechende und eindeutige Rapport des KTD vom 18. September 2019 ging zwischenzeitlich bei der Staatsanwaltschaft ein und lag ihrer Stellungnahme vom 8. November 2019 bei.