Diese Aussagen sind wenig glaubhaft. Insgesamt bleibt es dabei, dass eine direkte Verbindung des Beschwerdeführers zu diesem Tatort hergestellt werden kann, was für die haftorientierte Begründung des dringenden Tatverdachts ausreicht. Dass die Geschädigten vor Ort nur auf F.________ in der Wohnung trafen, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Wohnung gewesen war, zumal die zurückgelassene Jacke auf ein rasches Verlassen der Liegenschaft hindeutet. Auch F.________ konnte gemäss den Aussagen der Geschädigten noch aus dem Fenster flüchten, bevor ihn die Polizei angehalten hat.