Diesen hat die Staatsanwaltschaft aus plausiblen Gründen erst zusammen mit ihrer Stellungnahme aktenkundig machen können. Bei Einreichung des Antrags auf Anordnung der Untersuchungshaft lag er – wie dort deklariert – erst in provisorischer Form vor, weil die polizeilichen Abschlussarbeiten noch im Gange waren (vgl. den provisorischen Anzeigerapport vom 3. Oktober 2019). Wie vorne erwähnt, sind Noven im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer kritisiert, es sei nicht ersichtlich, wie ein zweiter Täter neben F.________ bei diesem Einbruchdiebstahl involviert gewesen sein soll.