Es sei nicht klar gewesen, wo die Fingerabdrücke festgestellt und welche Spuren sichergestellt worden seien. 3.3 Der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Vorfalls vom 24. August 2019 als auch hinsichtlich desjenigen vom 27. respektive 28. August 2019 gegeben: Betreffend den Einbruchdiebstahl vom 24. August 2019 an der J.________-Strasse ist in erster Linie auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 14. Oktober 2019 hinzuweisen. Diesen hat die Staatsanwaltschaft aus plausiblen Gründen erst zusammen mit ihrer Stellungnahme aktenkundig machen können.