Das Zwangsmassnahmengericht führe einzig aus, dass am Tatort des Einbruchdiebstahls Spuren gefunden worden seien, welche dem Beschwerdeführer hätten zugeordnet werden können. Zudem sei er am 30. August 2019 mit zwei gestohlenen Mobiltelefonen angehalten worden. Dass er die Mobiltelefone bei sich getragen habe, bedeute nicht, dass er am Einbruch beteiligt gewesen sei. Er habe bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom