__ aufgefunden worden seien, sei unbekannt. Es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ebenfalls am Einbruch beteiligt gewesen sei, und dann gegangen sei, während F.________ sich noch etwas zu essen gemacht habe. Zum Tatverdacht betreffend den Einbruchdiebstahl vom 28. August 2019 sei festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers finden liessen. Das Zwangsmassnahmengericht führe einzig aus, dass am Tatort des Einbruchdiebstahls Spuren gefunden worden seien, welche dem Beschwerdeführer hätten zugeordnet werden können.