_ habe bekannt gegeben, wem diese Jacke gehöre. Es sei nicht auszuschliessen, dass F.________ mit der roten Jacke zum Haus gekommen sei und die schwarze Jacke dort behändigt habe, welche er bei der Anhaltung getragen habe. Weitere Spuren wie DNA im Haus oder Diebesgut beim Beschwerdeführer hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer schildere glaubhaft, es sei möglich, dass er die Jacke einmal berührt habe, bspw. in der Kollektivunterkunft. Wo genau an der Jacke die DNA-Spuren des Beschwerdeführers und diejenigen von F.________ aufgefunden worden seien, sei unbekannt.