gemäss Anzeigerapport vom 3. Oktober 2019 nur F.________ als Einbrecher bezeichnet. Auch den Beilagen zum Haftantrag liessen sich keine Hinweise entnehmen, dass am Einbruchdiebstahl weitere Personen beteiligt gewesen wären. Das Zwangsmassnahmengericht führe selbst aus, es sei nicht ersichtlich, wie ein zweiter Täter involviert gewesen sein soll. F.________ bestätige, alleine dort gewesen zu sein. Am Tatort sei bloss eine rote Jacke aufgefunden worden, auf welcher DNA-Spuren des Beschwerdeführers und von F.________ hätten festgestellt werden können. F.________ habe bekannt gegeben, wem diese Jacke gehöre.