Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). Im Haftbeschwerdeverfahren sind Noven entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zulässig: Falls die Haftgründe bestritten und unklar sind, darf und soll die Beschwerdeinstanz – gestützt auf Art. 225 f. i.V.m.