Der Beschwerdeführer replizierte am 19. November 2019 und hielt an seinen Anträgen fest. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass bei der Staatsanwaltschaft am 5. November 2019 zwei undatierte handschriftliche Schreiben des Beschwerdeführers eingegangen sind, in welchen er um Haftentlassung ersucht. Mit Blick auf das hängige Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung von Untersuchungshaft behandelte die Staatsanwaltschaft dieses Haftentlassungsgesuch zu Recht nicht separat.