2019. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2019 Beschwerde und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit Eingabe vom 4. November 2019 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme bzw. verwies auf seinen Entscheid vom 18. Oktober 2019. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. November 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. November 2019 und hielt an seinen Anträgen fest.