Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 471 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. November 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 18. Oktober 2019 (ARR 19 397) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc. Mit Ent- scheid vom 18. Oktober 2019 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersu- chungshaft an; dies beschränkt auf zwei Monate, d.h. bis zum 15. Dezember 2019. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2019 Beschwerde und be- antragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit Eingabe vom 4. November 2019 verzichtete das Zwangsmassnah- mengericht auf eine Stellungnahme bzw. verwies auf seinen Entscheid vom 18. Oktober 2019. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. November 2019 bean- tragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. November 2019 und hielt an seinen Anträgen fest. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass bei der Staatsanwaltschaft am 5. November 2019 zwei undatierte handschriftliche Schreiben des Beschwerdefüh- rers eingegangen sind, in welchen er um Haftentlassung ersucht. Mit Blick auf das hängige Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung von Untersuchungshaft be- handelte die Staatsanwaltschaft dieses Haftentlassungsgesuch zu Recht nicht se- parat. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten wer- den. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminier- te Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkma- le erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat 2 das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer stren- gerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinwei- sen). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Be- weisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deut- lich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). Im Haftbeschwerdeverfahren sind Noven entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers zulässig: Falls die Haftgründe bestritten und unklar sind, darf und soll die Beschwer- deinstanz – gestützt auf Art. 225 f. i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten – eine Ergänzung der haftrelevanten Akten anordnen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 E. 4.4 mit Hinweisen) (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 15 298 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den hinreichenden Tatverdacht in Sachen Ein- bruchdiebstähle vom 24. August 2019 an der J.________-Strasse in Bern und vom 28. August 2019 an der K.________-Strasse in Bern. Beim Vorfall vom 24. August 2019 hätten sowohl D.________ als auch E.________ gemäss Anzeigerapport vom 3. Oktober 2019 nur F.________ als Einbrecher bezeichnet. Auch den Beila- gen zum Haftantrag liessen sich keine Hinweise entnehmen, dass am Einbruch- diebstahl weitere Personen beteiligt gewesen wären. Das Zwangsmassnahmenge- richt führe selbst aus, es sei nicht ersichtlich, wie ein zweiter Täter involviert gewe- sen sein soll. F.________ bestätige, alleine dort gewesen zu sein. Am Tatort sei bloss eine rote Jacke aufgefunden worden, auf welcher DNA-Spuren des Be- schwerdeführers und von F.________ hätten festgestellt werden können. F.________ habe bekannt gegeben, wem diese Jacke gehöre. Es sei nicht auszu- schliessen, dass F.________ mit der roten Jacke zum Haus gekommen sei und die schwarze Jacke dort behändigt habe, welche er bei der Anhaltung getragen habe. Weitere Spuren wie DNA im Haus oder Diebesgut beim Beschwerdeführer hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer schildere glaubhaft, es sei möglich, dass er die Jacke einmal berührt habe, bspw. in der Kollektivunterkunft. Wo genau an der Jacke die DNA-Spuren des Beschwerdeführers und diejenigen von F.________ aufgefunden worden seien, sei unbekannt. Es erscheine unwahr- scheinlich, dass der Beschwerdeführer ebenfalls am Einbruch beteiligt gewesen sei, und dann gegangen sei, während F.________ sich noch etwas zu essen ge- macht habe. Zum Tatverdacht betreffend den Einbruchdiebstahl vom 28. August 2019 sei festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers finden liessen. Das Zwangsmassnahmengericht führe ein- zig aus, dass am Tatort des Einbruchdiebstahls Spuren gefunden worden seien, welche dem Beschwerdeführer hätten zugeordnet werden können. Zudem sei er am 30. August 2019 mit zwei gestohlenen Mobiltelefonen angehalten worden. Dass er die Mobiltelefone bei sich getragen habe, bedeute nicht, dass er am Einbruch beteiligt gewesen sei. Er habe bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 3 30. August 2019 dazu ausgesagt, er habe die Mobiltelefone in der Nähe der Reit- schule gefunden. In der Replik lässt der Beschwerdeführer zum Vorfall vom 28. August 2018 ergänzen, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejaht habe, obwohl der Rapport mit der Auswertung der Fingerabdrücke noch gar nicht vorgelegen habe. Es sei nicht klar gewesen, wo die Fingerabdrücke festgestellt und welche Spuren sichergestellt worden seien. 3.3 Der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht ist entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers sowohl hinsichtlich des Vorfalls vom 24. August 2019 als auch hinsichtlich desjenigen vom 27. respektive 28. August 2019 gegeben: Betreffend den Einbruchdiebstahl vom 24. August 2019 an der J.________-Strasse ist in erster Linie auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 14. Oktober 2019 hinzuweisen. Diesen hat die Staatsanwaltschaft aus plausiblen Gründen erst zu- sammen mit ihrer Stellungnahme aktenkundig machen können. Bei Einreichung des Antrags auf Anordnung der Untersuchungshaft lag er – wie dort deklariert – erst in provisorischer Form vor, weil die polizeilichen Abschlussarbeiten noch im Gange waren (vgl. den provisorischen Anzeigerapport vom 3. Oktober 2019). Wie vorne erwähnt, sind Noven im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer kritisiert, es sei nicht ersichtlich, wie ein zweiter Täter neben F.________ bei diesem Einbruchdiebstahl involviert gewesen sein soll. Bereits im provisorischen Anzeigerapport wird indes erläutert, weshalb die Kantonspolizei von zwei Tätern ausgeht. Und zwar, weil zwei Tage nach dem Einbruch die gestohlene Postcard des Geschädigten in der L.________-Gasse in Bern aufgefunden wurde und weil noch Bargeld aus dem Portemonnaie des Geschädigten fehlte. Der am Tatort festgenommene F.________ wurde direkt in die vorläufige Festnahme ver- setzt und sämtliche seiner Effekten kontrolliert. Dabei kamen das Geld und die Postcard nicht zum Vorschein, weshalb diese hochwahrscheinlich zuvor von einer anderen Person mitgenommen worden sein mussten. Hinzu kommt, dass beim Sitzplatz im ersten Obergeschoss der Liegenschaft an der J.________-Strasse ei- ne rote Jacke sichergestellt wurde, an welcher die DNA des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Zwar wurde an derselben Jacke auch DNA von F.________ festgestellt. Allerdings trug dieser gemäss dem Anzeigerapport und seinen Aussagen vom 24. August 2019 (Z. 226 bis 237) eine schwarze Jacke (wo- bei aufgrund seiner teilweise wenig stringenten und ausweichenden Antworten nicht ganz klar ist, woher er diese hatte [Z. 227 f.]). Er gab zudem an, die rote Ja- cke gehöre einem Kollegen, einem G.________ (Z. 140 i.V.m. Z. 237), mit dem er aber nicht unterwegs gewesen sei (Z. 144) und sich – was nicht überzeugt – nicht erklären konnte, weshalb diese Jacke dort gefunden worden ist (Z. 243). Diese Aussagen sind wenig glaubhaft. Insgesamt bleibt es dabei, dass eine direkte Ver- bindung des Beschwerdeführers zu diesem Tatort hergestellt werden kann, was für die haftorientierte Begründung des dringenden Tatverdachts ausreicht. Dass die Geschädigten vor Ort nur auf F.________ in der Wohnung trafen, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Wohnung gewesen war, zumal die zurück- gelassene Jacke auf ein rasches Verlassen der Liegenschaft hindeutet. Auch F.________ konnte gemäss den Aussagen der Geschädigten noch aus dem Fens- ter flüchten, bevor ihn die Polizei angehalten hat. Als weiteres Indiz kommt er- schwerend das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall hinzu. 4 So wollte er zunächst die rote Jacke noch nie gesehen haben. Als er mit dem Er- gebnis der DNA-Auswertung konfrontiert wurde, passte er seine Aussage so an, dass es möglich sei, dass er diese angefasst habe (vgl. EV Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2019, Z. 41 f. und 74 ff.). Auch wollte er bei seiner Befragung F.________ nicht kennen (Z. 56 f.), wurde aber gemäss Anzeigerapport vom 14. Oktober 2019 im September 2019 innert zwei Tagen gemeinsam mit F.________ kontrolliert (vgl. dazu auch den Anzeigerapport vom 25. September 2019 i.S. Ladendiebstahl). Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer den Tatverdacht bezüglich des Ein- bruchs vom 28. August 2019. Indes wird bereits im Anzeigerapport vom 18. Sep- tember 2019 auf Seite 4 erwähnt, dass am Tatort die Fingerabdrücke des Be- schwerdeführers sichergestellt worden sind. Die Vorinstanz durfte sich im Haftver- fahren darauf stützen, obwohl der Rapport mit der Auswertung der Fingerabdrü- cken noch nicht vorgelegen hatte und noch nicht klar gewesen ist, wo die Abdrücke festgestellt und welche Spuren sichergestellt wurden. Der entsprechende und ein- deutige Rapport des KTD vom 18. September 2019 ging zwischenzeitlich bei der Staatsanwaltschaft ein und lag ihrer Stellungnahme vom 8. November 2019 bei. Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 16. Oktober 2019 wurde dem Beschwerde- führer überdies vorgehalten, dass seine Fingerabdrücke an dem Tatort hätten si- chergestellt werden können (Z. 124-126). Diese eindeutigen Spuren, welche ab dem Fenster der Einstiegsstelle sichergestellt wurden, in Kombination damit, dass er nur zwei Tage später im Besitz von zwei bei diesem Einbruch entwendeten Mo- biltelefonen angehalten und kontrolliert wurde, begründen einen dringenden Tat- verdacht offensichtlich mehr als nur ausreichend. Die Beweislage ist erdrückend. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederho- lungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen dro- hende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italieni- schen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernst- haft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft dro- hen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). 5 Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wieder- holungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begange- nen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren er- geben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweis- lage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Gleichar- tigkeit bedeutet nicht zwingend den gleichen Tatbestand betreffend. Gleichartigkeit muss zwischen den früher verübten und den befürchteten neuen Delikten beste- hen. Das Delikt, auf das sich der dringende Tatverdacht bezieht, ist nicht von Be- lang (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grund- rechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) aner- kennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2, 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1). 4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, es liege keine Wiederholungsgefahr vor. Er sei zwar wegen zahlreicher Delikte verurteilt worden. Da jedoch nur Delikte berück- sichtigt werden dürften, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden, mit den Delikten des Untersuchungsverfahrens zusammenhängen sowie gleiche Rechts- güter betreffen würden, seien die meisten ausser Acht zu lassen. Einen Hinweis auf einen Hausfriedensbruch und einen Diebstahl, welche er am 19. April 2019 be- gangen haben solle, lasse sich weder dem Strafregisterauszug noch dem Haftan- trag entnehmen. Diese Delikte könnten keine relevanten Vortaten darstellen. Über- dies gefährde ein Hausfriedensbruch kombiniert mit einem Diebstahl die Sicherheit anderer nicht immer. Es könne sein, dass sich jemand lediglich des Hausfriedens- bruchs und des Diebstahls schuldig mache, weil er ein Ladenlokal betrete, bei dem die betroffene Person ein Hausverbot habe und im Ladenlokal einen Diebstahl be- gehe. Auch der als Vortat gewertete Einbruchdiebstahl vom 27./28. August 2019 genüge den Anforderungen an die Berücksichtigung von Straftaten aus dem hängi- gen Verfahren als Vortaten nicht. Der blosse dringende Tatverdacht begründe kei- nen Nachweis des verübten Delikts. Es sei vielmehr ein Geständnis oder eine er- drückende Beweislage notwendig. Dies sei nicht der Fall. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bis anhin keine schweren Vermögensdelikte wie gewerbsmässi- gen Betrug begangen. Die Einbruchdiebstähle seien nicht erstellt bzw. sei nicht ge- prüft worden, ob dabei eine erhebliche Gefährdung anderer eingetreten sei. Es sei 6 nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Zukunft solch schwere Vermö- gensdelikte begehen werde. Ihm könne lediglich eine ungünstige Rückfallprognose in Bezug auf geringfügige Delikte, die die Sicherheit anderer nicht erheblich ge- fährden würden, gestellt werden. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten ver- übt würden, reichten nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Bei der Unter- suchungshaft gelte das Prinzip der «ultima ratio». In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, dass es vorliegend nur um Vermögensdelikte sowie um Verstösse gegen das Ausländergesetz und das Betäubungsmittelgesetz gehe, nicht aber um Delikte gegen Leib und Leben. Als Vortaten kämen nur Delikte in Frage, die mit den Delikten des hängigen Untersu- chungsverfahrens zusammenhängen und gleiche Rechtsgüter betreffen würden. Die Fälle aus dem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Oberland vom 15. Januar 2019 beträfen hauptsächlich Körperverletzungen und Drohungen, aber keine Diebstähle oder Einbrüche. Die Staatsanwaltschaft gehe nicht darauf ein, dass gemäss der Vorinstanz nur zwei Vortaten als erstellt angesehen würden, wovon es für die Vortat (vom 19. April 2019) keine Anhaltspunkte in den Akten gebe und die andere Vortat (vom 28. August 2019) Teil des laufenden Verfahrens bilde. Im Übri- gen sei auch den neuen Akten kein Einbruchdiebstahl vom 19. April 2019 zu ent- nehmen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Die Staatsan- waltschaft beschränke sich darauf, ein Bild des Beschwerdeführers als gefährlichen Wiederholungstäter zu zeichnen. Dies allein genüge nicht für die Anordnung der Untersuchungshaft. Ferner stütze sich die Staatsanwaltschaft auf das Verhalten von F.________ ab, wenn sie festhalte, dass nie kalkulierbar sei, was geschehe, wenn für Einbrüche gefährliches Werkzeug mitgeführt werde. Der Beschwerdefüh- rer sei jedoch nicht mit solchem Werkzeug angehalten worden. 4.3 Die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist gegeben. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, auch wenn aus den Akten tatsächlich kein Einbruchdiebstahl vom 19. April 2019 erkennbar ist, wie die Verteidigung korrekt vorbringt. Die Staatsanwaltschaft edierte während des laufenden Beschwerdever- fahrens die Akten der Jugendanwaltschaft Oberland BO-17-0332. Teile davon hat sie als Beilagen zu ihrer Stellungnahme eingereicht. Diese kann die Beschwerde- kammer berücksichtigen, auch wenn sie erst nachträglich eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit erhalten, dazu Stellung zu nehmen und hat dies auch getan. Diese Dokumente belegen die Gefährlichkeit und die sehr hohe Rückfallgefahr – auch für Delikte gegen Leib und Leben – in ausreichender Deut- lichkeit auf. Es kann in diesem Kontext insbesondere auf den ganze 99 Delikte ab- handelnden Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Oberland vom 15. Januar 2019, den Nachentscheid der Jugendanwaltschaft Oberland vom 7. Juni 2019 sowie auf das psychologisch-forensische Gutachten vom 6. November 2018 (siehe dort: Be- antwortung der Fragen) verwiesen werden. Namentlich die Fälle 1, 2, 6, 8, 48 und 49 im Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Oberland zeigen auf, dass der Be- schwerdeführer in Konfliktsituationen zu Gewalt neigt. Dabei bedroht er Personen mit gefährlichen Gegenständen wie Glasscherben, Gläsern oder spitzen Besenstie- len. Bei einem Vorfall kam es gar zu Fusstritten gegen den Kopf eines Geschädig- ten. Ausserdem betreffen die Fälle aus dem Strafbefehl keineswegs «nur» Körper- 7 verletzungen und Drohungen, sondern auch zahlreiche Diebstähle, Hausfriedens- brüche und Sachbeschädigungen. Gemäss dem Gutachten leidet der Beschwerde- führer an einer massiven Störung des Sozialverhaltens. Sein Aggressions- und Gewaltpotential wird als erheblich beurteilt, woraus sich eine hohe Fremdgefähr- dung ergebe. Es bestehe eine deutlich ausgeprägte Gefahr, dass er mit schwer- wiegenden Delikten gegen Leib und Leben, wie z.B. schwere Körperverletzung, rückfällig werde. Das Risiko für Delikte wie Tätlichkeiten und Drohungen wird als deutlich bis sehr hoch eingeschätzt. Diese Rückfallgefahr besteht aus gutachterli- cher Sicht auch für Eigentumsdelikte und Delikte gegen das Betäubungsmittelge- setz. Beim Beschwerdeführer existiert gemäss dem Gutachten keine konkrete Massnahmenmotivation. Daher hätten sämtliche bisherigen Platzierungen in diver- sen Settings nicht die nötigen Effekte gezeigt. Diese Einschätzung wird freilich durch die hohe Anzahl an begangenen Delikten seit der Fertigstellung des Gutach- tens vor exakt einem Jahr sehr deutlich bestätigt. Der Beschwerdeführer schob anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme sein Ver- halten schwergewichtig den Behörden zu, da ihm in der Schweiz zu wenig geholfen und er nicht unterstützt werde. Die Ausführungen im Nachentscheid der Jugend- anwaltschaft Oberland vom 7. Juni 2019 zeigen indes ein anderes Bild. Der Be- schwerdeführer hat sich bisher auf keine Kooperation mit den verschiedensten Fachstellen eingelassen. Die bisherigen Unterbringungen – seien es offene, ge- schlossene oder ambulante Betreuungen – hätten jeweils nur kurzfristige Verhal- tensänderungen bewirkt. Beispielhalber kann ebenfalls auf den Entscheid der KESB Emmental vom 24. Januar 2018 verwiesen werden. Für diese Einschätzun- gen sprechen auch die aktuellen Entwicklungen in Bezug auf das hängige Strafver- fahren, in welchem dem Beschwerdeführer unter anderem zwei Einbruchdiebstähle und ein gemeinschaftlich begangener Trickdiebstahl vorgeworfen werden. Ein Ein- bruchdiebstahl ist entgegen der Ansicht der Verteidigung kein reines Vermögens- delikt. Die potenzielle Gewaltgefahr bei Einbrüchen generell zeigt sich alleine am Beispiel des Eindringens in die Liegenschaft an der J.________-Strasse in Bern, wo F.________, als er (wegen Müdigkeit) in der Wohnung geblieben ist, von den Geschädigten überrascht und festgehalten wurde. Es lässt sich nicht kalkulieren, was bei Begegnungen mit Geschädigten in solchen Situation geschehen kann. Dies gerade wenn der bereits wegen Gewaltanwendung negativ aufgefallene Be- schwerdeführer – wie es regelmässig der Fall ist – unter dem Einfluss von ver- schiedenen Betäubungsmitteln steht. Ein Rechtsgüter-Konnex zwischen den Vorta- ten und den Delikten des hängigen Untersuchungsverfahrens liegt vor. Zusammengefasst besteht erstens eine ungünstige Rückfallprognose für schwer- wiegende Delikte auch gegen Leib und Leben (siehe insb. psychologisch- forensisches Gutachten vom 6. November 2018, S. 65 Mitte). Zweitens ist das Vor- tatenerfordernis erfüllt, welches sich insbesondere aus dem Vorfall vom 19. August 2017 (Körperverletzung durch Fusstritte an Kopf), dem Vorfall vom 19. April 2018 (Diebstahl z.N. H.________ AG; Deliktsbetrag ca. CHF 560.00), dem Vorfall vom 27./28. August 2019 (Einbruchdiebstahl; Fingerabdruck an Küchenfenster als er- drückender Beweis) in Zusammenhang mit seinen zahllosen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Marihuana, Kokain, MDMA, Benzodiazepin etc.) ergibt. Es stimmt mithin nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft alleine darauf be- 8 schränke, ein Bild des Beschwerdeführers als gefährlichen Wiederholungstäter zu «zeichnen». Drittens dient die zweimonatige Untersuchungshaft wegen Wiederho- lungsgefahr auch dem wichtigen Ziel der Verfahrensbeschleunigung. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1). Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangs- massnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haft- entlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungswei- se geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Das Argument, es könne nie ein Verfahren abgeschlossen werden, wenn immer neue Anzeigen eingehen würden, könne für die Haft nicht genügen. Es müsse an- dere Wege geben, das Verfahren abzuschliessen, bspw. indem künftig auf die Ver- einigung der Verfahren verzichtet werde. Das Interesse des Beschwerdeführers an persönlicher Freiheit wiege höher als das Interesse des Staates an der wirksamen Verfolgung des Strafanspruchs. Zudem handle sich bei den vorgeworfenen Delik- ten nicht um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter, sondern hauptsächlich um geringfügige Vermögensdelikte und Drogenkonsum. 5.3 Die Untersuchungshaft erweist sich auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs als rechtmässig. Die Argumente der Verteidigung vermögen daran nichts zu ändern. Das Zwangsmassnahmengericht hat eine Dauer von (bloss) zwei Monaten Untersuchungshaft angeordnet. Dies, weil gemäss der Staatsanwaltschaft die polizeilichen Ermittlungen zur Hauptsache abgeschlossen sind und – unter der Voraussetzung, dass die Parteien im Zuge der «Frist 318 StPO» keine aufwändigen Beweisanträge stellen – eine baldige Anklage möglich ist. Aufgrund der konkreten Vorwürfe von zwei Einbruchdiebstählen, einem Trick- diebstahl, ca. 23 Anzeigen wegen Missachtung einer Ausgrenzung und den massi- ven Vorstrafen drohen dem Beschwerdeführer mehr als sechs Monate Freiheits- strafe. Aus diesem Grund sind die zwei Monate Untersuchungshaft verhältnismäs- sig. Auch wiederum mit Blick auf das Beschleunigungsgebot wiegen der Strafan- spruch des Staates sowie der Schutz von Grundrechten Dritten höher als das In- teresse des Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit. Ferner sind im vor- liegenden Verfahren keine tauglichen Ersatzmassnahmen zu erkennen. 6. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft im Sinne einer ulti- ma ratio bis am 15. Dezember 2019 rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin I.________ (mit den Akten und unter Beilage einer Kopie der Replik) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (unter Beilage einer Kopie der Replik) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 20. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11