3 stehen. Dazu wird jedoch vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Person in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung von Garantien der EMRK rügt (BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 209 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung der Bestimmungen der EMRK. 2.5 Nach dem Gesagten ist betreffend die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2019 ein Nichteintretensentscheid zu fällen.