Wann die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung gegeben sind bzw. ob diese im vorliegenden Fall vorgelegen haben, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer macht denn auch mit keinem Wort geltend, dass sich bei der Beurteilung der Hausdurchsuchung klar umschriebene, ganz spezifische Rechtsfragen grundlegender Art stellen, die sich entweder im laufenden Strafverfahren oder aber in beliebigen Straffällen wiederholen könnten.