158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) um kein Antragsdelikt handelt. Deshalb greift Art. 432 Abs. 2 StPO nicht, welcher eine Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft vorsieht. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte der Staat jedoch Rückgriff auf die Privatklägerschaft nehmen (Art. 420 StPO; vgl. auch BGE 142 IV 237 E. 1.3.3 S. 242 f. mit Hinweisen).