431 Abs. 1 StPO zusteht, wird – soweit der Beschwerdeführer es verlangt – im Rahmen des Endentscheids behandelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2, in: Pra 2012 Nr. 134 S. 964). Es fehlt damit auch ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der Verfügung vom 9. Oktober 2019 im Hinblick auf ein allfälliges Entschädigungsbegehren. Soweit der Beschwerdeführer seine Aufwendungen direkt der Privatklägerin in Rechnung stellen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;