Der Beschwerdeführer macht auch keine weiteren, das Verfahren beeinflussende Nachteile, wie z.B. ein Beweisverwertungsverbot, geltend. Die Frage, ob die Hausdurchsuchung rechtswidrig angeordnet wurde, weshalb dem Beschwerdeführer gegenüber dem Staat allenfalls eine angemessene Entschädigung und Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO zusteht, wird – soweit der Beschwerdeführer es verlangt – im Rahmen des Endentscheids behandelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2, in: Pra 2012 Nr. 134 S. 964).