Die Verfügung vom 9. Oktober 2019 ist längst vollzogen und die dadurch veranlassten Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen) sind abgeschlossen. Sie können im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 103 f. Rz. 244). Somit fehlt es diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer macht auch keine weiteren, das Verfahren beeinflussende Nachteile, wie z.B. ein Beweisverwertungsverbot, geltend.