2 anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Verfügung vom 9. Oktober 2019 ist längst vollzogen und die dadurch veranlassten Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen) sind abgeschlossen.