Es sollte der Staatsanwaltschaft auch bewusst sein, dass die B.________ GmbH jährlich revidiert worden sei. Zudem sei sie Mitglied des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter gewesen, welcher den Revisionsbericht ebenfalls abgesegnet habe. Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer Aufklärung darüber, wie er seine Aufwände gegenüber der Privatklägerin verrechnen könne. 1.4 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).