Er machte geltend, dass am 4. September 2018 die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau empfohlen habe, das Verfahren einzustellen. Es sei klar, dass C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) ein Lügengebilde aufgebaut habe, um von ihm Geld zu erhalten. Falls er tatsächlich eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen hätte, hätten sicher noch andere Kunden Klage erhoben. Dies sei aber nicht geschehen. Es sollte der Staatsanwaltschaft auch bewusst sein, dass die B.________ GmbH jährlich revidiert worden sei.