2. Gesetzliche Zwangsmassnahmen: 2.1 Sollte dieser Verfügung keine Folge geleistet werden, tritt an deren Stelle eine Hausdurchsuchung zwecks Beschlagnahme (Art. 241 ff. und 263 StPO), angeordnet mittels separatem Hausdurchsuchungsbefehl. 3. (Eröffnungsformel)