Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 470 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Hausdurchsuchung Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschafsdelikte vom 9. Oktober 2019 (W 19 188) Erwägungen: 1. 1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) eine Untersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 9. Oktober 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft Folgendes: 1. An A.________ resp. die B.________ GmbH (in Liq.), ergeht die Aufforderung zur sofortigen Herausgabe der folgenden Unterlagen an die mit dem Vollzug dieser Verfügung beauftragten Angehörigen der Kantonspolizei Bern (Art. 265 StPO): 1.1. sämtliche Verträge, Abrechnungen und weitere Korrespondenz im Zusammenhang mit den in der Liste aufgeführten Kunden der B.________ GmbH (in Liq.). 2. Gesetzliche Zwangsmassnahmen: 2.1 Sollte dieser Verfügung keine Folge geleistet werden, tritt an deren Stelle eine Hausdurchsu- chung zwecks Beschlagnahme (Art. 241 ff. und 263 StPO), angeordnet mittels separatem Hausdurchsuchungsbefehl. 3. (Eröffnungsformel) Am gleichen Tag erliess die Staatsanwaltschaft auch den separaten Hausdurchsu- chungsbefehl. 1.2 Am 30. Oktober 2019, morgens um 8.15 Uhr, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl polizeilich umgesetzt. Anlässlich der Hausdurchsuchung erhielt der Beschwerde- führer ein Doppel der Verfügung vom 9. Oktober 2019. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde. Er machte geltend, dass am 4. September 2018 die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau emp- fohlen habe, das Verfahren einzustellen. Es sei klar, dass C.________ (nachfol- gend: Privatklägerin) ein Lügengebilde aufgebaut habe, um von ihm Geld zu erhal- ten. Falls er tatsächlich eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen hätte, hät- ten sicher noch andere Kunden Klage erhoben. Dies sei aber nicht geschehen. Es sollte der Staatsanwaltschaft auch bewusst sein, dass die B.________ GmbH jähr- lich revidiert worden sei. Zudem sei sie Mitglied des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter gewesen, welcher den Revisionsbericht ebenfalls abgesegnet habe. Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer Aufklärung darüber, wie er sei- ne Aufwände gegenüber der Privatklägerin verrechnen könne. 1.4 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwech- sel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- 2 anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die durch die angefochtene Ver- fügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Verfügung vom 9. Oktober 2019 ist längst vollzogen und die dadurch veranlassten Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen) sind abgeschlossen. Sie können im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 103 f. Rz. 244). Somit fehlt es diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer macht auch keine weiteren, das Verfahren beeinflussende Nachteile, wie z.B. ein Beweisverwer- tungsverbot, geltend. Die Frage, ob die Hausdurchsuchung rechtswidrig angeord- net wurde, weshalb dem Beschwerdeführer gegenüber dem Staat allenfalls eine angemessene Entschädigung und Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO zusteht, wird – soweit der Beschwerdeführer es verlangt – im Rahmen des Endentscheids behandelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2, in: Pra 2012 Nr. 134 S. 964). Es fehlt damit auch ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der Verfügung vom 9. Oktober 2019 im Hinblick auf ein allfälliges Entschädigungsbegehren. Soweit der Beschwerdeführer seine Auf- wendungen direkt der Privatklägerin in Rechnung stellen möchte, ist darauf hinzu- weisen, dass es sich bei dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) um kein Antragsdelikt handelt. Deshalb greift Art. 432 Abs. 2 StPO nicht, welcher eine Ent- schädigungspflicht der Privatklägerschaft vorsieht. Unter bestimmten Vorausset- zungen könnte der Staat jedoch Rückgriff auf die Privatklägerschaft nehmen (Art. 420 StPO; vgl. auch BGE 142 IV 237 E. 1.3.3 S. 242 f. mit Hinweisen). 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktu- ellen Rechtsschutzinteresses aber ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wie- der stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wä- re und die Beantwortung der Fragen wegen der grundsätzlichen Bedeutung im öf- fentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143 mit Hinweisen). Wann die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung gegeben sind bzw. ob diese im vor- liegenden Fall vorgelegen haben, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer macht denn auch mit keinem Wort geltend, dass sich bei der Beurteilung der Hausdurchsuchung klar umschriebene, ganz spezifische Rechtsfragen grundlegender Art stellen, die sich entweder im laufenden Strafver- fahren oder aber in beliebigen Straffällen wiederholen könnten. Obwohl die recht- zeitige Überprüfung einer Hausdurchsuchung im Einzelfall kaum je möglich ist, fehlt es hier an der grundsätzlichen Bedeutung und am entsprechenden hinreichenden öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2008.50 / BB.2008.51 vom 8. Oktober 2008 E. 3.2). 2.4 Weiter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom aktuellen praktischen Interesse abzusehen, wenn durch die Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützte Ansprüche zur Diskussion 3 stehen. Dazu wird jedoch vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Person in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung von Garantien der EMRK rügt (BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 209 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung der Bestimmungen der EMRK. 2.5 Nach dem Gesagten ist betreffend die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2019 ein Nichteintretensentscheid zu fällen. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 13. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5