12 dekammer in Strafsachen keine neuen Beweisanträge gestellt resp. die Akten eingesehen. Inwiefern eine Fristerstreckung daher notwendig gewesen wäre, um weitere Beweisanträge einzureichen, ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch wenn die Beweisanträge förmlich materiell abgewiesen resp. den Beschwerdeführern 1 und 2 eine Fristerstreckung gewährt worden wäre, hätte dies letztlich demnach nichts am Ergebnis der Einstellungsverfügung geändert. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.