Es trifft zu, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 ihre Beweisanträge sowie das Fristerstreckungsgesuch fristgerecht eingereicht haben (vgl. den Track&Trace-Auszug) und die Beweisanträge folglich materiell hätten geprüft werden müssen. Dies hat die Staatsanwaltschaft faktisch indes bereits gemacht, indem sie in der Einstellungsverfügung festhielt, dass die Beweisanträge hätten abgewiesen werden müssen, wenn sie fristgerecht eingereicht worden wären (vgl. S. 5 der Einstellungsverfügung).