Die Staatsanwaltschaft lehnte mit der angefochtenen Einstellungsverfügung das Gesuch um Fristverlängerung sowie die Beweisanträge ab, da die Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 mit Poststempel vom 9. Januar 2019 verspätet erfolgt sei. Die Generalstaatsanwaltschaft räumt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme ein, dass sich die Staatsanwaltschaft betreffend die Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 versehentlich auf den Poststempel auf dem Umschlag (9. Januar 2019) verlassen habe. Erst auf der Sendungsnachverfolgung habe sich nun feststellen lassen, dass die Eingabe effektiv bereits am 8. Januar 2019 einer «My Post»-Stelle übergeben und somit rechtzeitig eingereicht worden sei.