die Akten könnten zu diesem Zweck nach telefonischer Voranmeldung auf der Kanzlei eingesehen werden. Mit Eingabe vom 6. Januar 2019 haben die Beschwerdeführer 1 und 2 Beweisanträge gestellt und zugleich eine Fristerstreckung von 20 Tagen beantragt, um die Akten einzusehen und weitere Beweisanträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit der angefochtenen Einstellungsverfügung das Gesuch um Fristverlängerung sowie die Beweisanträge ab, da die Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 mit Poststempel vom 9. Januar 2019 verspätet erfolgt sei.