Staatsanwältin berechtigt war, eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Da die Einstellung rechtens ist und keine rechtswidrige Zwangsmassnahme im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der Vorführung durch die Berner Polizei sowie der körperlichen Untersuchung vorliegen, vermögen die Beschwerdeführer 1 und 2 keinen Anspruch auf Entschädigung, Genugtuung etc. abzuleiten. Schliesslich führen auch die von den Beschwerdeführern 1 und 2 geltend gemachten formellen Mängel nicht zur Aufhebung der Einstellungsverfügung.